Urteil Zur Frage, ob der Erbe eines verstorbenen Mieters das Mietverhältnis nach § 564 BGB allein kündigen kann, also ohne Mitwirkung der weiteren Mitmieter


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Zur Frage, ob der Erbe eines verstorbenen Mieters das Mietverhältnis nach § 564 BGB allein kündigen kann, also ohne Mitwirkung der weiteren Mitmieter

Leitsätze

1. § 574 BGB, nach dem der Mieter der Kündigung des Vermieters widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen kann, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, findet im Verhältnis zwischen Vermieter und Untermieter mangels Vertragsverhältnis keine Anwendung.

2. Die Berufung des Untermieters auf die fehlende Kündigung des Mietverhältnisses durch die unbekannten Erben des ursprünglichen Hauptmieters kann treuwidrig sein.

3. Zur Frage, wann Untermieter einen gemeinsamen Hausstand mit dem Hauptmieter führen.

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