Urteil Zur Frage der Abgrenzung zwischen Wohnen und Fremdenbeherbergung, Möbliertvermietung an Künstler für die Dauer ihres Engagements
Schlagworte
Zur Frage der Abgrenzung zwischen Wohnen und Fremdenbeherbergung, Möbliertvermietung an Künstler für die Dauer ihres Engagements
Leitsätze
„Wohnen“ ist die Gesamtheit der mit der Führung des häuslichen Lebens und des Haushalts verbundenen Tätigkeiten, ohne dass es auf die subjektiven Vorstellungen und Bedürfnisse der Nutzer ankommt. Der sich nach objektiven Kriterien bestimmende Begriff des Wohnens setzt ein Mindestmaß an Abgeschlossenheit der räumlichen Verhältnisse zur eigenständigen Gestaltung des häuslichen Lebens voraus, was auch gewisse Rückzugsmöglichkeiten einschließt. Zum Begriff des Wohnens gehört, dass wenigstens ein Raum dem oder den Wohnungsinhaber(n) während des gesamten Tages zur privaten Verfügung steht und die Möglichkeit bietet, sich von der Außenwelt in einen Privatbereich zurückzuziehen.
Auch wenn sich das „Wohnen“ gegen die „Fremdenbeherbergung“ nicht anhand einer bestimmten Nutzungsdauer abgrenzen lässt, so überschreitet jedenfalls die Dauer von mehreren Monaten das für eine Fremdenbeherbergung übliche Maß.
(Leitsätze der Redaktion)
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