Urteil Zur Auslegung der Begrifflichkeit „Billigung staatlicher Stellen“ bei Grundstücksnutzungen in der früheren DDR
Schlagworte
Zur Auslegung der Begrifflichkeit „Billigung staatlicher Stellen“ bei Grundstücksnutzungen in der früheren DDR
Leitsätze
a) § 10 SachenRBerG bestimmt abschließend die Bedingungen typisierten Vertrauens und ist nicht weiter einschränkend auszulegen.
b) Das Bestehen eines primären Bereinigungsanspruchs und damit auch eines Ankaufs- oder Ablösungsanspruchs entsprechend § 29 Abs. 5, § 81 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG hängt bei sog. unechten oder Scheindatschen allein von dem Bestehen eines Erholungsnutzungsvertrages und der Errichtung eines zum Wohnen geeigneten und dienenden Gebäudes mit Billigung staatlicher Stellen, nicht aber von den Eigentumsverhältnissen am Gebäude ab.
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