Urteil Zuordnungsbescheid


Schlagworte

Zuordnungsbescheid; Bodenreform; Rechtsträgerschaft; komplexer Siedlungsbau; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Aussschlussgrund

Leitsätze

1. Ein auf Grundlage des Einigungsvertrages ergangener Zuordnungsbescheid steht einer Rückübertragung des Vermögenswertes an den Alteigentümer nach. Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV i. V. m. Art. 21 Abs. 3 EV grundsätzlich nur entgegen, wenn im Zuordnungsbescheid auch über den Restitutionsantrag entschieden worden ist.

2. Wurden im Jahr 1946 Grundstücke des Landes Thüringen auf Grundlage des Gesetzes über die Bodenreform im Lande Thüringen vom 10. September 1945 enteignet, erfolgte deren anschließende Übertragung in die Rechtsträgerschaft einer Gemeinde unentgeltlich.

3. Der Restitutionsausschlußgrund des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VZOG ist im wesentlichen mit dem Ausschlußgrund des § 5 Abs. 1 Buchstabe c VermG identisch.

4. Ein komplexer Siedlungsbau liegt nicht vor, wenn in einer kleinen Gemeinde im Rahmen einer isolierten Baumaßnahme ein Wohnblock - im konkreten Fall bestehend aus neun Wohneinheiten - errichtet wurde.

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