Urteil Zuordnung von Geschäftsanteilen an Versorgungsbetrieben durch die Treuhandanstalt
Schlagworte
Zuordnung von Geschäftsanteilen an Versorgungsbetrieben durch die Treuhandanstalt
Leitsatz
Die Zuordnungsbehörde ist nicht befugt, Geschäftsanteile an der Kommunalisierung unterliegenden Versorgungsbetrieben, deren Geschäftsanteile von der Treuhandanstalt/BvS an Dritte abgetreten wurden, durch Hoheitsakt zu übertragen. Im Falle eines Zuordnungsvorbehalts hat sie vielmehr gegen die Treuhandanstalt/BvS zu entscheiden, dass Gemeinden mit offenen Beteiligungsansprüchen Geschäftsanteile zu übertragen sind; dadurch werden die derzeitigen Inhaber der Geschäftsanteile verpflichtet, Geschäftsanteile an diese Gemeinden abzutreten und damit die Schuld der Treuhandanstalt zu erfüllen.
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