Urteil Zuordnung
Schlagworte
Zuordnung; Postvermögen; Umwidmung; Ausgliederung; ordnungsgemäße Wirtschaft
Nichtamtliche Leitsätze
1. Bei einem brachliegenden Grundstück ist die Umwidmung zu anderen Zwecken bereits in der Übergabe nebst Ausgliederung aus dem Vermögen durch das Übergabe-Übernahme-Protokoll zu sehen.
2. Die Genehmigung durch das zuständige Ministerium läßt vermuten, daß die Abgabe des Grundstücks einer ordnungsgemäßen Wirtschaft entsprach.
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