Urteil Zuordnung


Schlagworte

Zuordnung; Kommunaleigentum; Gebäudeeigentum; Dienstleistung; Nutzungsentschädigung; Fondsinhaberschaft; Umwandlung; Nutzungsvertrag

Leitsätze

1. Die auf im Eigentum des Volkes errichteten Gebäude standen, wenn nicht die Voraussetzungen des § 459 ZGB erfüllt sind, ebenfalls grundsätzlich in Volkseigentum.

2. Selbständiges Gebäudeeigentum konnte im Wege der Fondsinhaberschaft nicht nach § 11 Abs. 2 THG erworben werden, wenn es sich bei dem umgewandelten, ehemals volkseigenen Betrieb um einen der betreffenden Stadt unterstellten Betrieb handelte.

3. Ein Erwerb selbständigen Gebäudeeigentums nach § 2 Abs. 2 5. DVO THG setzt neben einer fristgerechten Anzeige den Abschluss eines Nutzungsvertrages voraus, auf dessen Grundlage die Nutzung erfolgte.

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