Urteil zum Umfang des Sondernutzungsrechts


Schlagworte

zum Umfang des Sondernutzungsrechts

Leitsätze

1. Wird einem Wohnungseigentümer durch Vereinbarung das Sondernutzungsrecht an im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Flächen eingeräumt, hat dies grundsätzlich zur Folge, daß der Sondernutzungsberechtigte die betreffenden Flächen allein, d.h. unter Ausschluß der übrigen Miteigentümer, nutzen darf.

2. Das Recht des Sondernutzungsberechtigten wird jedoch durch diejenigen Bindungen eingeschränkt, die für das gemeinschaftliche Eigentum aus anderen Gründen, insbesondere aufgrund des Rechts zum Mitgebrauch, bestehen. So kann das Sondernutzungsrecht an einer rückwärtigen Gartenfläche mit dem Recht der übrigen Eigentümer auf Benutzung eines über diese Fläche führenden Weges zu dem rückwärtigen gemeinschaftlichen Kellereingang belastet sein.

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