Urteil Zum Entstehen des Schadensersatzanspruches wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Mietverhältnisses zum Umfang


Schlagworte

Zum Entstehen des Schadensersatzanspruches wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Mietverhältnisses zum Umfang; Verwendungsersatzansprüche des Vermieters: Verjährungsbeginn; zum Sicherungszweck der Mietkaution

Leitsätze

1. Um einen Schadensersatzanspruch wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen gemäß § 326 Abs. 1 BGB zum Entstehen zu bringen, ist es zulässig, die Mahnung mit der die Fälligkeit begründenden Handlung (hier der Kündigung, welche das Mietverhältnis beendet hat und den Anspruch auf Vornahme der Endrenovierung fällig werden ließ) zu verbinden.

Einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung geschuldeter Schönheitsreparaturen (§ 326 Abs. 1 Satz 2 BGB) folgt als Verzugsschaden der zeitentsprechende Mietausfall bis zum Zeitpunkt einer Weitervermietung nach Abschluß der Renovierungsmaßnahmen.

2. Entscheidend für den "Rückerhalt" der Mietsache zur Feststellung des Verjährungsbeginns ist allein der Umstand, daß dem Vermieter freier Zugang zur Mietwohnung gewährt wird und dieser die Möglichkeit hat, die Mietsache ungehindert auf etwaige Mängel hin in Augenschein zu nehmen.

3. Die Mietkaution hat die Aufgabe, Ansprüche aus der Abwicklung des Mietverhältnisses abzusichern; sie ist jedoch kein Druckmittel, um eigene Ansprüche in der Schwebe zu halten.

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