Urteil Zum Umfang der Wohnraumnutzung und der Abgrenzung zum zustimmungspflichtigen Einbau


Schlagworte

Zum Umfang der Wohnraumnutzung und der Abgrenzung zum zustimmungspflichtigen Einbau

Leitsätze

1. Bei vielfachen Streitigkeiten mit dem Vermieter steht dem Mieter, wenn der Vermieter das Recht für eine bestimmte Nutzung der Mietsache (hier: Aufstellen eines mit der Mietsache baulich nicht verbundenen Raumteilers aus Holz) vehement bestreitet, zur vorbeugenden Vermeidung einer fristlosen oder fristgerechten Kündigung ein berechtigtes Interesse zur Feststellung des Umfangs des Mietgebrauchs zur Seite.

2. Die Aufstellung eines mit einer Tür versehenen Raumteilers aus Holz ohne feste Substanzverbindung mit Boden, Decken bzw. Wänden der Mietsache stellt, anders als eine baulich verbundene Trennwand, zu deren Einbau der Mieter nicht berechtigt wäre, keine bauliche Veränderung der Mietsache dar, ist vom Mietgebrauch gedeckt und nicht von einer Zustimmung des Vermieters abhängig.

(Leitsätze der Redaktion)

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