Urteil Zulässigkeitsregel für Mieterkaution abschließend.


Schlagworte

Zulässigkeitsregel für Mieterkaution abschließend.; Altbauwohnraum; Mietkaution; Zurückforderung; Sicherheitsleistung; Mietpreisbindung

Leitsatz

1. Zur Rückforderung einer Mietkaution, die vor Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin vereinbart worden ist.

2. Eine bei preisgebundenem Altbauwohnraum vereinbarte Mietkaution kann auf jeden Fall dann zurückgefordert werden, wenn die Mietkaution nicht nach dem Wortlaut der Vereinbarungen ausschließlich dazu bestimmt ist, Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus Schäden an der Wohnung oder unterlassenen Schönheitsreparaturen zu sichern.

3. Bei der Regelung des § 29 a I. BMG n.F., wonach eine Mietkaution nur dazu bestimmt sein darf, Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter aus Schäden an der Wohnung oder unterlassenen Schönheitsreparaturen zu sichern, handelt es sich um eine Ausschließlichkeitsregelung.

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