Urteil Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Zuschlagsbeschwerdeverfahren


Schlagworte

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Zuschlagsbeschwerdeverfahren; Einstellung wegen Suizidgefahr; Zwangsversteigerung; Selbstmordgefahr; Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses; endgültiger Eigentumsverlust

Leitsätze

1. Die Rechtsbeschwerde ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder ihre Zulassung zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist; allein der Umstand, dass ein Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren geltend macht, sein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit werde verletzt, reicht für die Zulassung nicht aus.

2. Nach Erteilung des Zuschlags kommt es für die Aufhebung oder Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens darauf an, ob eine Suizidgefahr für den Fall des endgültigen Eigentumsverlust zu bejahen ist.

(Leitsätze der Redaktion)

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