Urteil Zulässige Eigenbedarfskündigung für eigene Wohn- und Gewerbezwecke


Schlagworte

Zulässige Eigenbedarfskündigung für eigene Wohn- und Gewerbezwecke

Leitsätze

1. Auf Eigenbedarf kann sich der Vermieter nach Art. 232 § 2 Abs. 3 Satz 3 EGBGB (in der Anlage I des Einigungsvertrages) dann berufen, wenn der Ausschluß des Kündigungsrechts angesichts seines Wohnbedarfs und seiner sonstigen Interessen eine Härte bedeuten würde und auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zu rechtfertigen wäre.

2. Umstände auf seiten des Mieters, die für diesen eine vergleichbare Härte bedeuten, führen hier nicht zum Ausschluß der Eigenbedarfskündigung.

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