Urteil Zugrundelegung des Sach- und Streitstands bei Entscheidung über Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Schlagworte
Zugrundelegung des Sach- und Streitstands bei Entscheidung über Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Leitsatz
Hat das Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen, hat das Beschwerdegericht darüber nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zu entscheiden (Abgrenzung zu BGHZ 169, 17).
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