Urteil Zugang der Betriebskostenabrechnung vor Ablauf der Ausschlußfrist
Schlagworte
Zugang der Betriebskostenabrechnung vor Ablauf der Ausschlußfrist; Absendung fünf Tage vor Fristablauf nicht ausreichend
Leitsatz
Die Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter gemäß § 556 Abs. 3 BGB grundsätzlich spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach dem Ende des Abrechnungszeitraums zugegangen sein, so dass die Absendung der Betriebskostenabrechnung durch den Vermieter innerhalb dieser Frist nicht ausreichend ist.
(Leitsatz des Einsenders)
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