Urteil Zu den Anforderungen an die Ungültigerklärung des Beschlusses über Vorschüsse gemäß § 28 Abs. 1 WEG
Schlagworte
Zu den Anforderungen an die Ungültigerklärung des Beschlusses über Vorschüsse gemäß § 28 Abs. 1 WEG
Leitsatz
Werden in einer Eigentümerversammlung „die vorgelegten Gesamt- und Einzelwirtschaftspläne für 2021 zur Beschlussfassung gestellt“, so ist dieser Beschluss dahingehend auszulegen, dass die Eigentümerversammlung lediglich die Höhe der in den Einzelwirtschaftsplänen ausgewiesenen Beiträge (Vorschüsse) festlegen will. Eine solche Beschlussfassung zielt nicht auf die Genehmigung des dem Wirtschaftsplan zugrunde liegenden Rechenwerks ab.
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