Urteil ZPO § 322 Abs. 1
Schlagworte
ZPO § 322 Abs. 1; HOAI § 8 Abs. 1
Leitsätze
Hat der Architekt seine Honorarklage im Vorprozeß auf eine wegen fehlender Schriftform unwirksame Pauschalpreisvereinbarung gestützt, und verlangt er im Fol geprozeß das nach der HOAI zulässige Mindesthonorar, handelt es sich um densel ben Streitgegenstand.
Hat das Gericht im Vorprozeß die Honorarklage abgewiesen, weil die Pauschalpreis vereinbarung unwirksam und der Anspruch auf Honorar nach Mindestsätzen wegen fehlender Darlegung der anrechenbaren Kosten nicht "schlüssig" sei, ergibt die Aus legung der Urteilsgründe regelmäßig, daß die Klage als derzeit unbegründet abgewie sen worden ist.
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