Urteil Zinsgewinn
Schlagworte
Zinsgewinn; Zinsen; gesetzeswidrige Anlage; Kaution; Mietkaution; Auskunftsanspruch; Auskunft
Leitsatz
Stellt der Mieter eine Barkaution, so stehen ihm Zinsgewinne aus der gesetzeswidrigen Anlage des Kautionsbetrages zu, wozu auch ersparte Überziehungszinsen zum Girokonto des Vermieters gehören.
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