Urteil Zinsanpassungsrecht
Schlagworte
Zinsanpassungsrecht
Leitsätze
1. Bei der in § 1 I 2 des Zinsanpassungsgesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I, 1314) vorgesehenen Frist zur Ausübung des Zinsanpassungsrechts handelt es sich um eine Ausschlußfrist. Das gilt auch für Zinsanpassungen für die Zukunft. 2. Auch die inhaltsgleichen Anpassungsrechte i. S. des § 14 I 1 und 2 DDR-Änderungsverordnung vom 28. Juni 1990 (GBl. DDR I, 509 [512]) konnten nur innerhalb der gesetzlichen Ausschlußfrist wirksam ausgeübt werden.
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