Urteil Zeitpunkt der Vornahme einer anfechtbaren Rechtshandlung bei Auflassungsvormerkung
Schlagworte
Zeitpunkt der Vornahme einer anfechtbaren Rechtshandlung bei Auflassungsvormerkung; Gläubigeranfechtung; Auflassungsvormerkung; Schenkungsanfechtung
Leitsatz
Hat der andere Teil den Antrag auf Eintragung einer ihm bewilligten Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten gestellt, so gilt das Rechtsgeschäft - auch ohne Auflassung - als vorgenommen, wenn die Bewilligungserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden und der vorgemerkte Anspruch entstanden ist.
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