Urteil Zeitlich begrenzte Zahlungsverzögerung in Höhe von zwei Monatsmieten ohne Risiko eines Zahlungsausfalls im Zusammenhang mit einem Vermieterwechsel allein kein (ordentlicher) Kündigungsgrund


Schlagworte

Zeitlich begrenzte Zahlungsverzögerung in Höhe von zwei Monatsmieten ohne Risiko eines Zahlungsausfalls im Zusammenhang mit einem Vermieterwechsel allein kein (ordentlicher) Kündigungsgrund

Leitsatz

Eine zeitlich sehr begrenzte Zahlungsverzögerung (hier: in Höhe von zwei Monatsmieten) im Zusammenhang mit einem Vermieterwechsel allein, der zu keiner Zeit das Risiko eines Zahlungsausfalls in sich trägt (hier: Mietzahlung an die veräußernde landeseigene Wohnungsgesellschaft statt an den Erwerber) und auch sonst keine Besonderheiten aufweist, erreicht nicht das für den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung nach § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB erforderliche Gewicht.

(Leitsatz der Redaktion)

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