Urteil Zehn-Vier-Bescheinigung
Schlagworte
Zehn-Vier-Bescheinigung; Amtsermittlungsgrundsatz; Beweiswürdigung
Leitsatz
Im Fall der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts - hier der Bescheinigung über die zu DDR-Zeiten erfolgte Inhaftierung aus politischen Gründen - trägt grundsätzlich die Behörde die Feststellungslast dafür, dass der Verwaltungsakt, der aufgehoben werden soll, rechtswidrig ist. Die von DDR-Behörden über eine strafrechtliche Verurteilung eines ehemaligen DDR-Spitzensportlers angelegten Vermerke und Registereintragungen stellen Urkunden im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO dar. Ob diese Urkunden inhaltlich richtig sind, das heißt der Betreffende tatsächlich die angeführten Delikte begangen hat und deswegen verurteilt worden ist, unterliegt im Prozess der freien Würdigung des Gerichts.
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