Urteil Zahlungsverpflichtung bei von Anfang an bestehendem Wärmecontracting


Schlagworte

Zahlungsverpflichtung bei von Anfang an bestehendem Wärmecontracting; Darlegungslast für Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot

Leitsätze 1. Ist die Wärmeversorgung schon vor Abschluß des Mietvertrages auf Wärmecontracting umgestellt, kann der Vermieter die gesamten Kosten auf den Mieter umlegen. 2. Der Mieter, der einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot geltend macht, hat konkret vorzutragen, daß ein preiswerteres Angebot zur Verfügung stand. 3. Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt nur innerhalb der vom Vermieter gewählten Versorgungsart (hier: Wärmecontracting) und verpflichtet den Vermieter nicht, schon bei der Auswahl (hier: Zentralheizung oder Wärmecontracting) stets die wirtschaftlich vorteilhafteste Versorgungsalternative zu wählen.

1. Ist die Wärmeversorgung schon vor Abschluß des Mietvertrages auf Wärmecontracting umgestellt, kann der Vermieter die gesamten Kosten auf den Mieter umlegen.

2. Der Mieter, der einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot geltend macht, hat konkret vorzutragen, daß ein preiswerteres Angebot zur Verfügung stand.

3. Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt nur innerhalb der vom Vermieter gewählten Versorgungsart (hier: Wärmecontracting) und verpflichtet den Vermieter nicht, schon bei der Auswahl (hier: Zentralheizung oder Wärmecontracting) stets die wirtschaftlich vorteilhafteste Versorgungsalternative zu wählen.

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