Urteil Zahlungspflicht des Zwangsverwalters für Hausgeld
Schlagworte
Zahlungspflicht des Zwangsverwalters für Hausgeld
Leitsätze
1. Der Zwangsverwalter einer Eigentumswohnung ist verpflichtet, das laufende Hausgeld aus dem Zwangsverwaltersonderkonto zu entrichten; notfalls kann der Betrag vom Gläubiger als Vorschuß eingefordert werden.
2. Das gilt nicht für Hausgeldrückstände aus der Zeit vor Anordnung der Zwangsverwaltung, selbst wenn der Beitragsrückstand in einer nach der Beschlagnahme beschlossenen Jahresabrechnung ausgewiesen wird.
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