Urteil Zahlung des Mietrückstandes vor Kündigungszugang
Schlagworte
Zahlung des Mietrückstandes vor Kündigungszugang; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung wegen Zahlungsverzuges; Kündigung; Ausschluß wegen Zahlung des Mietrückstandes; Mietzinsrückstand; Ausgleich nur teilweise
Leitsatz
Der Kündigungsgrund nach § 554 Abs. 1 BGB erlischt nur dann, wenn der Mieter vor Zugang der Kündigungserklärung sämtlichen rückständigen Mietzins zahlt.
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