Urteil Zahlung des Bürgen nach Auflistung der Forderungen des Vermieters
Schlagworte
Zahlung des Bürgen nach Auflistung der Forderungen des Vermieters
Leitsätze
1. Nimmt der Vermieter den Bürgen auf Zahlung von Rückständen und sonstigen Forderungen in Anspruch, werden die Leistungen im Zweifel auf die vom Mieter aufgelisteten Forderungen verrechnet.
2. Auch wenn man keine stillschweigende Tilgungsbestimmung in diesem Fall annehmen würde, wäre die Verrechnung nach § 366 Abs. 2 BGB vorzunehmen, da für den Bürgen die lästigere Schuld des Hauptschuldners (Mieters) zunächst zu tilgen ist.
3. Eine vorrangige Verrechnung auf die Zinsen scheidet jedenfalls dann aus, wenn diese Position in der Auflistung des Vermieters nicht erscheint.
(Leitsätze der Redaktion)
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