Urteil Zahlung der Umsatzsteuer nur bei vertraglicher Abrede
Schlagworte
Zahlung der Umsatzsteuer nur bei vertraglicher Abrede; Leistungsbestimmung; stillschweigende Tilgungsbestimmung; fristlose Kündigung bei Strafanzeige des Mieters gegen den Vermieter
Leitsätze
1. Die Pflicht des Mieters zur Zahlung des Umsatzsteuerbeitrages entsteht nur, wenn der Vertrag eine ausdrückliche dahingehende Vereinbarung enthält und soweit der Vermieter tatsächlich umsatzsteuerpflichtig ist.
2. Die allein dem Schuldner zustehende Tilgungsbestimmung kann dieser auch stillschweigend treffen, z. B. durch Zahlung gerade dieses Betrages einer Schuldsumme oder des unstreitigen Teils einer Forderung (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 366 Rn. 4 m. w. N.).
3. Die Erstattung einer Strafanzeige durch die Mieterin gegen den Vermieter kann einen schwerwiegenden Verstoß gegen die mietvertraglichen Pflichten darstellen, der eine fristlose Kündigung des Mietvertrags rechtfertigt. Dies gilt namentlich, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel nicht gewahrt wird. An dieser fehlt es insbesondere, wenn der Anzeigenerstatter nicht zur Wahrung eigener Interessen handelt, sondern um dem Angezeigten einen Schaden zuzufügen. Hierzu gehören diejenigen Fälle, in denen der Anzeigende eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit seines Vertragspartners, von der er selbst nicht betroffen ist, zum Anlaß einer Anzeige nimmt.
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