Urteil Zahlung der Miete auf Sparkonto des Mieters


Schlagworte

Zahlung der Miete auf Sparkonto des Mieters; Beweislast für Mangel; Mietminderung für Gerüst; nur teilweise ausreichende Modernisierungsankündigung

Leitsätze

1. Die Zahlung der Miete auf ein vom Mieter auf seinen Namen angelegtes Sparkonto führt nicht zur Erfüllung der Mietzinsschuld. Der Mieter gerät mit den entsprechenden Mieten auch dann in Verzug, wenn die Anlage auf dem Sparbuch mit einem Rechtsanwalt abgesprochen war.

2. Für etwaige Mängel und die dadurch veranlaßte Minderung ist der Mieter darlegungs- und beweispflichtig.

3. Der Mieter kann die Miete nicht mehr wegen derjenigen Mängel mindern, deren Beseitigung der Vermieter angeboten hatte. Das gilt auch dann, wenn der Mieter im Rahmen der Durchführung einer Modernisierung notwendige Arbeiten nicht durchführen läßt.

4. Die Modernisierungsankündigung ist nicht deswegen insgesamt unwirksam, weil einzelne Maßnahmen nicht richtig angekündigt worden sind. Vielmehr ist auf die jeweilige Maßnahme abzustellen.

5. Für die durch die Einrüstung eines Gebäudes hervorgerufene Beeinträchtigung des vertragsmäßigen Gebrauchs der Wohnung ist eine Minderung von 10 % gerechtfertigt.

6. Ist das Mietverhältnis beendet, hat der Vermieter - auch während der Räumungsfrist - gegen die Mieter keinen Anspruch mehr auf Duldung der Modernisierung. 7. Die nach Schluß der mündlichen Verhandlung erfolgte Heilung einer Kündigung wegen Verzuges mit der Miete ist im Räumungsprozeß jedenfalls dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn diese in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz vorgetragen wird.

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