Urteil Zahlung einer Nutzungsentschädigung des alleinnutzenden Miterben gegenüber der Erbengemeinschaft
Schlagworte
Zahlung einer Nutzungsentschädigung des alleinnutzenden Miterben gegenüber der Erbengemeinschaft
Leitsätze
1. Die Stellung als Miterbe gibt diesem die Möglichkeit, den Nachlassgegenstand wie ein Miteigentümer voll und entschädigungslos zu nutzen, jedenfalls soweit den anderen Miterben der Mitgebrauch nicht hartnäckig verweigert wird bzw. sich nicht aus den §§ 2038, 741 ff. BGB etwas anderes ergibt.
2. Das Verlangen einer Nutzungsentschädigung ist eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung und Benutzung im Sinne der §§ 2038 Abs. 2 Satz 1, 745 Abs. 2 BGB.
3. Das Mitglied einer Erbengemeinschaft ist bei einer Beschlussfassung der Gemeinschaft nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm betrifft.
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