Urteil Wohnwertzuschlag
Schlagworte
Wohnwertzuschlag; Instandsetzungszuschlag; Abstufung/im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 XII. BMG; Bestimmtheit/von § 5 Abs. 2 XII. BMG; Ermächtigungsnorm/für die 1. MHV zum XII. BMG; Wohnflächengruppen/als Abstufung im Sinne von § 5 Abs. 2 XII. BMG; Aufwendungen/Nachweis; Einsicht/in Abrechnungsunterlagen; Endbeträge/als Nachweis von Aufwendungen; Erhöhungserklärung; Instandhaltung; Instandsetzung; Nachweis/von Aufwendungen
Leitsatz
Die Erhebung des Wohnwertzuschlages ab 1. Januar 1984 ist unzulässig, da sich § 1 Abs. 2 1. MHV nicht im Rahmen der Ermächtigungsnorm hält.
Zur Geltendmachung des Instandhaltungszuschlages ab 1. Januar 1984 ist die Angabe der Aufwendungen des Vermieters in nachprüfbarer Form (Ort der Arbeiten und Zeitpunkt der Ausführung) erforderlich.
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