Urteil Wohnwertzuschlag


Schlagworte

Wohnwertzuschlag; Ausschluß der Grundmietenerhöhung; Benutzung von Nebenräumen; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Grundmietenerhöhung - Ausschluß; Hausflur; Treppenräume; Trockenboden; Mitbenutzung von Nebenräumen; Instandhaltung

Leitsatz

1. § 5 12. BMG verstößt nicht gegen Art. 80 GG, da die Gesetzesbestimmung eine im Sinne des Art. 80 GG hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage darstellt.

2. § 5 Abs. 2 Satz 2 12. BMG ist nicht Teil der Ermächtigungsvorschrift des § 5 Abs. 1, 2 Satz 1, sondern richtet sich an die Rechtsanwendung.

3. Zur Frage, wann ein Mangel im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 4 12. BMG vorliegt.

4. Der Vermieter ist nicht berechtigt, eine vertragliche Vereinbarung über die Benutzung des Trockenbodens einseitig zu widerrufen.

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