Urteil Wohnwertzuschlag
Schlagworte
Wohnwertzuschlag; Ausschluß der Grundmietenerhöhung; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Grundmietenerhöhung (Ausschluß); Hausflur, Treppenraum
Leitsatz
1. Zur Frage, wann ein Mangel im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 4 XII. BMG (nicht ordnungsgemäß verputzte oder gestrichene Treppenhäuser) vorliegt.
2. Die Erhebung des Wohnwertzuschlages gemäß § 5 XII. BMG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 I. MHV-XII. BMG ist rechtswirksam.
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