Urteil Wohnwertzuschlag
Schlagworte
Wohnwertzuschlag; Modernisierungszuschlag; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Instandsetzungszuschlag; Mischeinheit; Wirtschaftseinheit; Grundmietenbestandteil; Preisstellenverfahren
Leitsatz
1. § 1 Abs. 2 der 1. MieterhöhungsVO nach dem 12. BMG (Wohnwertzuschlag) ist wirksam (ausdrückliche Aufgabe der vom Gericht bisher vertretenen gegenteiligen Ansicht).
2. Der Eigentümer kann den Kostennachweis zur Geltendmachung des Instandsetzungszuschlages nach § 3 12. BMG auch mittels Aufwendungen eines Voreigentümers führen.
3. Bei der Berechnung der Zulässigkeit des Instandsetzungszuschlages ist bei Mischeinheiten zulässig, die gesamten Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung durch die Gesamtfläche der Wirtschaftseinheit zu teilen und den so unmittelbar je Quadratmeter Fläche errechneten Betrag dem für die jeweilige Wohnung nach § 3 Abs. 2 notwendigen Betrag gegenüberzustellen; es ist bei Mischeinheiten nicht erforderlich, die Summe der Wohnflächen und die Summe der Nutzflächen der Gewerberäume getrennt anzugeben.
4. Wohnwertzuschlag und Instandsetzungszuschlag werden Bestandteil der Grundmiete.
5. Die Preisstelle für Mieten entscheidet bei einem Verfahren nach § 11 Abs. 6 AMVOB nicht nur über die Höhe, sondern auch über den Grund des Modernisierungszuschlags; der gegenteiligen Ansicht der ZK 64 des LG Berlin vermag das Gericht nicht zu folgen.
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