Urteil Wohnwertzuschlag
Schlagworte
Wohnwertzuschlag; Grundmietenerhöhung - Ausschluß bei Kellerwohnung; Kellerwohnung - Ausschluß von Mieterhöhungen; Komfortzuschlag - Unzulässigkeit bei Kellerwohnung
Leitsatz
Die allgemeinen Grundmieterhöhungen (§ 1 XII. BMG) und der Komfortzuschlag (§ 2 XII. BMG) sind für Kellerwohnungen im Sinne des § 8 Abs. 2 XII. BMG ausgeschlossen.
Bei Räumen, die im Souterrain gelegen und lediglich 2,40 m hoch sind, handelt es sich um typische Kellerräume.
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