Urteil Wohnwertzuschlag, vertragswidriger Gebrauch, positive Vertragsverletzung, Altbauwohnraum, Mietpreisbindung, Mietzinserhöhung, positive Vertragsverletzung, unerlaubte Handlung, Schadensersatz, Namensschilder, Warmwasserbereiter, Immissionsmeßkosten


Schlagworte

Wohnwertzuschlag, vertragswidriger Gebrauch, positive Vertragsverletzung, Altbauwohnraum, Mietpreisbindung, Mietzinserhöhung, positive Vertragsverletzung, unerlaubte Handlung, Schadensersatz, Namensschilder, Warmwasserbereiter, Immissionsmeßkosten

Leitsätze

1. Ist der Mieter vertraglich verpflichtet, einen vorhandenen Durchlauferhitzer oder Boiler zur Warmwasserbereitung warten zu lassen, so hat der Vermieter einen Schadensersatzanspruch, wenn das Gerät aufgrund nicht durchgeführter Wartung defekt geworden ist.

2. Der Wohnwertzuschlag ist verfassungsgemäß.

3. Hat der Vermieter Klingeltableaus mit der Möglichkeit zur Befestigung von Namensschildern angebracht, so kann der Vermieter verlangen, daß der Mieter anderweitig angebrachte Türschilder entfernt.

4. Zur Substantiierungspflicht des Vermieters in bezug auf geltend gemachte Immissionsmeßkosten.

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