Urteil Wohnungszuweisung nur bei gemeinsamem Haushalt zum Tatzeitpunkt
Schlagworte
Wohnungszuweisung nur bei gemeinsamem Haushalt zum Tatzeitpunkt
Leitsätze
1. Eine Wohnungszuweisung nach einer Gewalttat oder Drohung ist nur möglich, wenn zum Zeitpunkt der Tat Opfer und Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben.
2. Ist das nicht der Fall, kommen in Gewaltfällen Wohnungsverweisungen nach § 940a ZPO in Betracht.
(Leitsätze der Redaktion)
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