Urteil Wohnungszuweisung nur bei gemeinsamem Haushalt zum Tatzeitpunkt


Schlagworte

Wohnungszuweisung nur bei gemeinsamem Haushalt zum Tatzeitpunkt

Leitsätze

1. Eine Wohnungszuweisung nach einer Gewalttat oder Drohung ist nur möglich, wenn zum Zeitpunkt der Tat Opfer und Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben.

2. Ist das nicht der Fall, kommen in Gewaltfällen Wohnungsverweisungen nach § 940a ZPO in Betracht.

(Leitsätze der Redaktion)

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