Urteil Wohnungszuweisung nach Ehescheidung


Schlagworte

Wohnungszuweisung nach Ehescheidung

Leitsätze

1. Verlangt die zur Vermietung berechtigte Person i.S.d. § 1568a Abs. 5 Satz 1 BGB die Begründung eines Mietverhältnisses, besteht ein gebundener Anspruch, das Mietverhältnis ist zwingend zu begründen.

2. Fragen der Vermögensauseinandersetzung zwischen Ehegatten sind in gesonderten Verfahren zu klären, und nicht bei der Festsetzung einer angemessenen Miete i.S.v. § 1568a Abs. 5 Satz 3 BGB zu berücksichtigen.

3. Der Umstand, dass der Ehegatte, dem die Wohnung zugewiesen wurde, finanziell nicht in der Lage ist, die ortsübliche Vergleichsmiete zu zahlen, rechtfertigt allein nicht, eine geringere als die ortsübliche Vergleichsmiete festzusetzen.

4. Eine Befristung nach § 1568a Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 BGB kann so bestimmt sein, dass sie die mietrechtliche Rechtsnachfolge Dritter in den Mietvertrag ausschließt. § 1568a Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 BGB ist insoweit eine Spezialregelung.

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