Urteil Wohnungszutritt zum Zwecke der Sperrung der Gasversorgung keine Wohnungsdurchsuchung
Schlagworte
Wohnungszutritt zum Zwecke der Sperrung der Gasversorgung keine Wohnungsdurchsuchung
Leitsatz
Der Zutritt zu einer Wohnung, um die Gasversorgung zu sperren, stellt keine Durchsuchung i. S. von Art. 13 Abs. 2 GG, §§ 758, 758 a ZPO dar. Dem Richtervorbehalt zum Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) ist in einem solchen Fall dadurch genügt, daß dem Schuldner in einer von einem Richter erlassenen Entscheidung aufgegeben wurde, dem Gläubiger den Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten und die Einstellung der Gasversorgung zu dulden.
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