Urteil Wohnungsrechtlich beachtliche Kompensation
Schlagworte
Wohnungsrechtlich beachtliche Kompensation; Wirksamkeit der ZwVbVO; Ausgleichsabgabe für Zweckentfremdung; Kompensation, wohnungsrechtlich beachtliche; Wohnräume, trotz bestehender Mängel; Praxisräume
Leitsatz
1. Ein Anspruch auf eine uneingeschränkte - nicht mit einer Zahlungsauflage versehenen - Zweckentfremdungsgenehmigung besteht nicht, wenn der Zweckentfremdende an anderer Stelle zweckentfremdete Büroräume aufgibt und diese wieder Wohnzwecken zugeführt hat.
2. Die (Berliner) Zweckentfremdungsverbot-Verordnung ist nicht automatisch außer Kraft getreten. Da es nicht offensichtlich ist, daß die Mangellage auf dem Berliner Wohnungsmarkt endgültig behoben ist, kann nur der Verordnungsgeber ihre Geltung beenden.
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