Urteil Wohnungsgenossenschaftsvermögen
Schlagworte
Wohnungsgenossenschaftsvermögen; Genossenschaftsvermögen
Leitsätze
1. Auch in Anbetracht bereits früher, etwa durch Erbbaupachtverträge, geregelter Rechtsbeziehungen zwischen einer Kommune und der Vorgängerin einer Wohnungsgenossenschaft besteht keine Notwendigkeit zu einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 S. 1 WoGenVermG.
2. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, daß der Gesetzgeber mit dem Erlaß des Wohnungsgenossenschaftsvermögensgesetzes in verfassungswidriger Weise in Rechtspositionen einer Kommune eingegriffen hat.
3. Der Wille des Gesetzgebers ging von vornherein dahin, nicht den Kommunen, sondern den Wohnungsgenossenschaften den von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Grund und Boden zuzuweisen.
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