Urteil Wohnungseigentumsverwalter
Schlagworte
Wohnungseigentumsverwalter; Jahresabrechnung
Leitsatz
Die Pflicht, vergangene Wirtschaftsjahre abzurechnen, und die Jahresabrechnungen der Eigentümerversammlung zur Beschlußfassung vorzuschlagen, trifft jeden Wohnungseigentumsverwalter, der aktuell die Verwaltung führt und über die Verwaltungsunterlagen verfügt.
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