Urteil Wohnungseigentumsverwalter
Schlagworte
Wohnungseigentumsverwalter; Notmaßnahmen; Haftung
Leitsatz
Hat der Verwalter bei Eintritt eines Schadenereignisses im Sondereigentum eines Wohnungseigentümers Notmaßnahmen ergriffen, haftet er nicht wegen eines weiteren Schadens an Sondereigentum, der sich daraus ergibt, daß von ihm nicht Sofortmaßnahmen zur Verhinderung weiteren Schadens ergriffen wurden. Von den getroffenen Maßnahmen muß er den Wohnungseigentümer nicht unterrichten, wenn der Mieter Kenntnis von dem Schadensfall hat.
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