Urteil Wohnungseigentumssache
Schlagworte
Wohnungseigentumssache; Schreibauslagen für Abschriften der Antragsschrift
Leitsatz
Werden in einer Wohnungseigentumssache nach § 43 Abs. 1 WEG Abschriften der Antragsschrift zum Zweck der Zustellung an die Antragsgegner vom Gericht gefertigt, so besteht für die Erhebung von Schreibauslagen hierfür weder in § 136 KostO noch in Nr. 1900 KVGKG eine Rechtsgrundlage.
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