Urteil Wohnungseigentum:Verwalterermächtigung zur gerichtlichen Vertretung der Wohnungseigentümer
Schlagworte
Wohnungseigentum:Verwalterermächtigung zur gerichtlichen Vertretung der Wohnungseigentümer; Beauftragung eines Rechtsanwalts durch Verwalter; rückwirkende Heilung der Beauftragung des Rechtsanwalts; Bestellung des Verwalters als Angebot zum Abschluss des Verwaltervertrages
Leitsätze
1. Der Verwalter kann grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluß ermächtigt werden, die große Mehrzahl der Wohnungseigentümer in Verfahren zu vertreten, die ein Wohnungseigentümer gegen die übrigen anstrengt (z. B. Anfechtungsverfahren), und mit der Vertretung der Wohnungseigentümer im Verfahren einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Das Recht des einzelnen Wohnungseigentümers, in dem Verfahren selbst aufzutreten und einen eigenen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen, wird dadurch nicht eingeschränkt.
2. Ein entsprechendes Vorgehen des Verwalters kann auch nachträglich und rückwirkend durch Eigentümerbeschluß genehmigt werden.
3. Die Bestellung des Verwalters durch Eigentümerbeschluß enthält in der Regel das Angebot auf Abschluß eines Verwaltervertrags, das durch Aufnahme der Verwaltertätigkeit stillschweigend angenommen wird. Der Verwaltervertrag kommt entgegen der Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB in der Regel damit auch dann zustande, wenn der Eigentümerbeschluß den Abschluß eines schriftlichen Vertrags vorsieht.
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