Urteil Wohnungseigentum
Schlagworte
Wohnungseigentum; Eigentümerbeschluss; Anfechtungsfrist; Stimmrechtsbeschränkung; Blankettvollmacht; Stimmenzählung
Leitsätze
1. Es spricht viel für die Auffassung, daß der Antrag auf Feststellung, ein Eigentümerbeschluß sei entgegen dem verkündeten Ergebnis infolge falscher Stimmenzählung nicht zustande gekommen, innerhalb der Monatsfrist gestellt werden muß.
2. Die Wirksamkeit eines unangefochtenen Mehrheitsbeschlusses über Stimmrechtsbeschränkungen endet zumindest dann, wenn neue Wohnungseigentümer in die Gemeinschaft eintreten.
3. Ergänzt der Inhaber einer Blankettvollmacht zur Stimmabgabe diese mit seinem Namen vor den Augen des Verwalters, so darf dieser die unter Bezugnahme auf die Vollmacht abgegebene Stimme nicht zurückweisen, sondern muß sie mitzählen.
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