Urteil Wohnungseigentum
Schlagworte
Wohnungseigentum; Ausbaurecht, Folgekosten
Leitsätze
1. Ist nichts anderes vereinbart, entspricht es allgemeinen Grundsätzen, daß ein Wohnungseigentümer, dem die Teilungserklärung den Ausbau der in seinem Sondereigentum stehenden Speicherräume zu einer Wohnung gestattet, in Abänderung der Kostenregelung des § 16 Abs. 2 WEG sowohl die Kosten des Ausbaus als auch die daraus für die Gemeinschaft entstehenden Folgekosten zu tragen hat.
2. Ist ein Rechtsmittel gegen einen Zwischenfeststellungsbeschluß ohne Erfolg geblieben, so ist es nicht zulässig, die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem abschließenden Beschluß zu überlassen.
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