Urteil Wohnungseigentum


Schlagworte

Wohnungseigentum; ordnungsgemäße Verwaltung; Heizkostenverbrauchserfassungsgeräte

Leitsatz

1. Jeder Wohnungseigentümer kann grundsätzlich als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung die Ausstattung der Anlage mit Verbrauchserfassern i. S. der HeizkostenV verlangen.

2. Zur Befreiung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 a HeizkostenV.

3. Das Wohnungseigentumsgericht hat keine Veranlassung, nach § 12 FGG von Amts wegen weitere Ermittlungen anzustellen, wenn der Tatsachenvortrag der Beteiligten keinen ausreichenden Hinweis auf bestimmte, aufklärungsbedürftige Tatumstände enthält. (Leitsätze der Redaktion)

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