Urteil Wohnungseigentum
Schlagworte
Wohnungseigentum; Wiederholungsbeschluss; Beschlussanfechtung
Leitsatz
Auch wenn die Wohnungseigentümer grundsätzlich berechtigt sind, über eine schon geregelte Angelegenheit erneut zu beschließen (BGHZ 113, 197 = NJW 1991, 979), ist jedenfalls die grundlose inhaltsgleiche Wiederholung früherer Eigentümerbeschlüsse, die bereits angefochten worden sind, mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung nicht vereinbar, so daß ein solcher Wiederholungsbeschluß schon deshalb nach rechtzeitiger Anfechtung für ungültig zu erklären ist.
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