Urteil Wohnungseigentum
Schlagworte
Wohnungseigentum; Eigentümerversammlung; Verwalterteilnahme; suspendierter Verwalter
Leitsätze
1. Ein zwar gewählter, aber durch gerichtliche Einstweilige Anordnung vom Verwalteramt suspendierter Verwalter ist in der Eigentümerversammlung ein unbeteiligter Dritter, der nicht - kraft Amts - an ihr teilnehmen darf.
2. Ein zwar gewählter, aber durch gerichtliche Einstweilige Anordnung vom Verwalteramt suspendierter Verwalter ist nicht befugt, irgendwelche Rechte eines Verwalters auszuüben.
(Im Anschluß an Senat, Beschluß vom 6. Februar 1989 - 24 W 5451/88 -)
3. Im Wohnungseigentumsverfahren kann der Verwalter auch im Falle früherer Pflichtverletzungen nicht verpflichtet werden, künftige Eigentümerversammlungen entsprechend der Gesetzeslage durchzuführen. (Leitsätze der Redaktion)
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