Urteil Wohnungseigentum


Schlagworte

Wohnungseigentum; Verwaltervertrag; Kündigung; Verwalterabberufung

Leitsätze

1. Ein auf die Dauer von fünf Jahren geschlossener Verwaltervertrag ist nach Ablauf der in § 11 Nr. 12 a AGB-Gesetz festgelegten Mindestdauer von zwei Jah ren nach § 621 Nr. 4 BGB mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende kündbar, sofern der Verwalter von seinem Amt abberufen worden ist.

2. Die von dem Verwalter mit Erfolg angefochtene Abberufung aus wichtigem Grund ist dahin umzudeuten, daß der Verwaltervertrag jedenfalls aufgrund einer ordentlichen Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufgelöst ist (Ergänzung zu BGH vom 1.12.1988 - V ZB 6/88 - und zum Vorlagebeschluß des KG vom 27.5.1987 - 24 W 5478/86 in ZMR 1987, 392).

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