Urteil Wohnungseigentum
Schlagworte
Wohnungseigentum; Verwaltervertrag; Kündigung; Verwalterabberufung
Leitsätze
1. Ein auf die Dauer von fünf Jahren geschlossener Verwaltervertrag ist nach Ablauf der in § 11 Nr. 12 a AGB-Gesetz festgelegten Mindestdauer von zwei Jah ren nach § 621 Nr. 4 BGB mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende kündbar, sofern der Verwalter von seinem Amt abberufen worden ist.
2. Die von dem Verwalter mit Erfolg angefochtene Abberufung aus wichtigem Grund ist dahin umzudeuten, daß der Verwaltervertrag jedenfalls aufgrund einer ordentlichen Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufgelöst ist (Ergänzung zu BGH vom 1.12.1988 - V ZB 6/88 - und zum Vorlagebeschluß des KG vom 27.5.1987 - 24 W 5478/86 in ZMR 1987, 392).
Hier endet der kostenfreie Auszug dieses Dokuments.
Sie möchten die vollständigen Urteile (zum großen Teil mit Kommentar und weiterführenden Hinweisen) lesen und jederzeit alle Recherchefunktionen der DoReMi nutzen können?